Sofortkontakt zur Kanzlei
Schreiben Sie uns eine E-Mail info@loef-partner.de
Rufen Sie uns an +49 228 956970
Senden Sie uns ein Fax +49 228 9569730
Ihre Rechtsanwälte in Bonn Persönliche Termine nach Vereinbarung
 

Haftungsverteilung bei „Touristenfahrt“ auf dem Nürburgring – erhöhte Betriebsgefahr, aber überwiegender Abstandsverstoß Unfall auf dem Nürburgring: Wer haftet?

Auch bei sogenannten Touristenfahrten auf dem Nürburgring gilt die Straßenverkehrsordnung uneingeschränkt. Der Betrieb eines Fahrzeugs auf einer Rennstrecke begründet jedoch eine gegenüber dem normalen Straßenverkehr erhöhte Betriebsgefahr. Kommt es nach einem Sturz eines Motorradfahrers zu einem Auffahrunfall, kann dessen Haftpflichtversicherung aus dieser erhöhten Betriebsgefahr anteilig haften, selbst wenn der Sturz für den Folgeunfall nicht unmittelbar kausal war.

Sachverhalt

Während einer Touristenfahrt auf der Nordschleife stürzte ein Motorradfahrer, dessen Fahrzeug auf der Strecke liegen blieb. Ein nachfolgender BMW M4 bremste stark ab; ein dahinter fahrender Pkw-Fahrer (Kläger) fuhr auf. Er verlangte Schadensersatz vom Motorradfahrer und dessen Haftpflichtversicherung, da der Sturz den Folgeunfall ausgelöst habe.

Entscheidung

Das LG Koblenz sprach dem Kläger lediglich 20 % Ersatz zu. Der Auffahrende habe gegen die Abstandsregel des § 4 Abs. 1 StVO verstoßen und trage die Hauptverantwortung für den Unfall.

Gleichwohl sei die Betriebsgefahr des Motorrads erhöht gewesen, weil Touristenfahrten auf einer Rennstrecke typischerweise mit überdurchschnittlichen Risiken verbunden seien. Diese Gefahr habe sich mit dem Sturz realisiert. Auch ohne Berührung zwischen den Fahrzeugen habe der Betrieb des Motorrads das Unfallgeschehen mitverursacht (§§ 7, 17, 18 StVG).

Rechtliche Würdigung

Das Gericht stellt klar: Auf öffentlichen Abschnitten der Nordschleife gelten die allgemeinen Verkehrspflichten, insbesondere die Einhaltung eines ausreichenden Abstands und einer angepassten Geschwindigkeit. Wer bei hoher Geschwindigkeit zu dicht auffährt, trägt das Hauptrisiko einer Kollision.

Gleichzeitig kann bei Unfällen auf Rennstrecken eine erhöhte Betriebsgefahr berücksichtigt werden, da die besondere Streckenführung und Fahrweise ein überdurchschnittliches Schadensrisiko schaffen.

Bewertung

Das Urteil verdeutlicht, dass „Touristenfahrten“ kein rechtsfreier Raum sind. Auch dort gilt die StVO – allerdings unter erschwerten Bedingungen. Das LG Koblenz wählt mit einer Haftungsquote von 20:80 eine differenzierte Lösung: Der Auffahrende bleibt für seinen Abstandsfehler überwiegend verantwortlich, doch die erhöhte Betriebsgefahr des gestürzten Motorrads führt zu einer moderaten Mithaftung.

Quelle: LG Koblenz, Urteil vom 16. 09. 2025 – 5 O 123/20


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
14. Oktober 2025

Diesen Beitrag teilen

Werkvertragsrecht, Verbraucherrecht
24.05.2023

Bauhandwerksbetriebe aufgepasst! Gefahr des kompletten Werklohnverlusts!

Nach Ausführung der vertraglichen Leistung durch den Bauhandwerksbetrieb zahlt der Verbraucher die Rechnung nicht und widerruft den Vertrag. Begründung: das Unternehmen hatte es versäumt, ihn über das Widerrufsrecht zu unterrichten, das ihm zustand, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen worden war. Demnach sei er nicht einmal zur Leistung von Wertersatz verpflichtet. Das Unternehmen verklagt den Verbraucher vor dem zuständigen Landgericht auf Zahlung.

Beitrag lesen